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Transparenz

Wie viel verdient eine Landtagsabgeordnete?

Transparenz ist eine der zentralen Forderungen von uns GRÜNEN, nicht nur in Bezug auf die Gesetzgebung, Verwaltungsakte oder in der Energiepolitik, sondern sie ist mir auch ein persönliches Anliegen, gerade wenn es um meine Einnahmen als Ihre Landtagsabgeordnete geht. Ich bekomme vom Landtagsamt monatlich aktuell 14.165,03 Euro überwiesen. Wie sich dieser Betrag zusammensetzt, welcher Anteil davon steuerpflichtig ist und wofür ich dieses Geld verwende, erläutere ich in den folgenden Absätzen.

Landtagsmandat / Entschädigung bzw. Diäten

Laut Artikel 5 (1)des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) haben alle Landtagsabgeordneten Anspruch auf eine Entschädigung von zur Zeit 9.215 Euro (ab 01.07.2023), welche monatlich gezahlt wird. Gemäß Art. 5 Abs. 4 BayAbgG vermindert sich der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentschädigung um ein Dreihundertfünfundsechzigstel, sodass ich aktuell 9.189,75 Euro im Monat erhalte.

Diese Entschädigung unterliegt natürlich nach§ 22 Nr. 4 Einkommensteuergesetz der Steuerpflicht.

Es gibt keine Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Ähnliches.

Anpassung der Entschädigung bzw. Diäten:

Diese Entschädigung wird nach Artikel 5 (3) BayAbgG jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Einkommensentwicklung in Bayern angepasst. Die Maßzahl für diese Anpassung setzt sich in folgender komplexer Form aus den Entwicklungen der jeweiligen Bezüge und Gehälter zusammen:

  • zu 87,2 % aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich;
  • zu 6,2% aus dem Monatsentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 11 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für das Tarifgebiet West im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in der höchsten Stufe;
  • und zu 6,6 % aus den Bruttomonatsbezügen eines verheirateten Beamten (ohne Kinder) des Freistaates Bayern der Besoldungsgruppe A 12 in der höchsten Stufe.

Folglich kann es auch zu einer negativen Anpassung kommen (was bespielsweise 2021 coronabedingt auch der Fall war). Die auf diese komplexe Weise errechnete Anpassung wird vom Landesamt für Statistik ermittelt und muss der Landtagspräsidentin im März eines jeden Jahres mitgeteilt werden. Daraufhin ist diese verpflichtet den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.

Zuletzt geschah dies turnusgemäß in der Ausgabe 9/2023 vom 16. Mai 2023. Die sogenannte Einkommensentwicklungsrate betrug in Bayern für den Zeitraum Juli 2021 bis Juli 2022 3,7%. Folglich stieg die Entschädigung zum 01.07.2023 um diesen Anteil von 8.886 Euro auf 9.215 Euro monatlich.

Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung kann nur funktionieren, wenn auch Gesunde und Gutverdiener dieser angehören, auch wenn sie es auf Grund der Höhe ihres Einkommens nicht müssten. Deshalb bin ich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierfür muss ich den Höchstbetrag meiner gesetzlichen Krankenversicherung von monatlich 786,60 Euro (14,0% Beitrag plus 1,2% Zusatzbeitrag) von meinen Diäten entrichten. Hierfür erhalte ich einen Zuschuss von 50% bzw. 393,30 Euro monatlich vom Landtagsamt.
Zum Beitrag zur Pflegeversicherung von monatlich 175,96 Euro erhalte ich ebenso einen 50%-Zuschuss, bzw. 87,98 Euro monatlich vom Landtagsamt.

Die Kostenpauschale

Für meine mandatsbedingten Aufwendungen erhalte ich eine steuerfreie Kostenpauschale nach Art. 6 Abs. 2 BayAbgG von 3.984 Euro (seit 01.07.2023). Diese Pauschale verwende ich für:

  • mein Regionalbüro in Augsburg (Miete/Nebenkosten, Büroausstattung, Büromaterialien, Telefon, Porto, Kopie- und Druckkosten)
  • Büromaterialien und Portokosten meines Büros im Landtag. Miete fällt hier nicht an.
  • Büroausstattung und Büromaterial in meiner Augsburger Privatwohnung.
  • Informationsveranstaltungen über meine parlamentarische Arbeit (Druckkosten, Raumieten, Anzeigen u.a.)
  • Zeitungen, Bücher, Informationsbriefe u.ä.
  • mandatsbedingte Fahrt- und Reisekosten (außer Bahn innerhalb Bayerns und ÖPNV in München) und Hotelkosten. Darunter fallen auch Taxifahrten, die ich in Anspruch nehmen muss, wenn das Angebot im ÖPNV an seine Grenzen stößt und keine Carsharing Möglichkeit besteht, da ich kein Auto besitze.

Wenn mich Lobbyvertreter um ein persönliches Gespräch oder Mittagessen bitten, übernehme ich die Rechnung und lade den*die Vertreter*in aus Mitteln der Kostenpauschale ein.
Mandatsbedingte Kosten, die darüber hinausgehen, bleiben unberücksichtigt und können auch nicht von der Steuer abgesetzt werden, denn für Landtagsabgeordnete gibt es keine „Werbungskosten“ (§ 22 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Anpassung der Kostenpauschale:

Auch die Kostenpauschale wird jährlich, zum gleichen Zeitpunkt wie die Entschädigung, angepasst. Sie richtet sich jedoch nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Bayern. Die Vorschriften für die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der Kostenpauschale bestehen analog zu den Vorgaben bezüglich der Entschädigung.

Folglich wurden sie 2022 auch im gleichen Gesetz- und Verordnungsblatt, Ausgabe 9/2023 vom 16. Mai 2023 veröffentlicht. Der bayerische Verbraucherpreisindex lag von Juli 2021 bis Juli 2022 bei 6,9%. Somit beträgt die Kostenpauschale ab dem 01.07.2023 statt bisher 3.726 Euro nun 3.984 Euro.

Bei Fernbleiben von einer Sitzung/Abstimmung wird die Kostenpauschale jedoch wie folgt gekürzt: Beim Versäumen einer Ausschusssitzung werden 50 € und beim Fehlen bei einer Plenarsitzung 100 € abgezogen. Pro nicht anwesender Abstimmung werden 25 €, maximal aber 100 € pro Tag abgezogen. Ab dem 15. Tag einer ärztlich attestierten Erkrankung erfolgt nur eine entsprechende 50-prozentige Kürzung (siehe dazu Artikel 7 BayAbgG).

Zulage als Vorsitzende eines Landtagsausschusses

Laut Artikel 6 (6) des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) haben alle Landtagsabgeordneten, die einem Ausschuss vorsitzen, Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung von zur Zeit 510 Euro pro Monat ab dem Tag ihrer Wahl. Ich wurde am 21.11.2023 für die laufende Legislaturperiode zur Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaft, Landesentwicklung, Energie, Medien und Digitalisierung gewählt und erhalte seither die entsprechende zusätzliche Aufwandsentschädigung.

Zulage als stellvertretende Fraktionsvorsitzende

Als Leiterin des Fraktionsarbeitskreises Wirtschaft & Soziales und damit stellvertretende Fraktionsvorsitzende erhalte ich von meiner Fraktion eine Zulage in Höhe von 5,5% einer Abgeordnetendiät. Das entspricht aktuell 506,80€. Dieser Betrag wird mir von der Fraktion überwiesen und ist damit nicht in der oben genannten Gesamtsumme enthalten.

Medienrat

Schließlich vertrete ich meine Fraktion im Medienrat und den untergeordneten Ausschüssen Fernsehausschuss und Digitalausschuss. Für meine mit dem Medienrat zusammenhängenden Tätigkeiten erhalte ich wie jedes Mitglied eine monatliche Grundpauschale in Höhe von 700 Euro und ein Sitzungsgeld von je 100 Euro pro Sitzung (Bayerisches Mediengesetz Art.10, Abs. 5 und daraus folgend §2 und 3 der Entschädigungssatzung des Medienrats). Je nach Sitzungsfrequenz erhalte ich so vom Gremienbüro monatlich ca. 900 Euro. Auch dieser Betrag wird nicht vom Landtagsamt ausbezahlt und ist damit nicht in der ganz oben genannten Gesamtsumme enthalten.

Weitere Leistungen in Zusammenhang mit meinem Landtagsmandat

Für die Bezahlung meiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steht mir im Jahr 2024 ein Jahresbudget von 148.324,68 Euro zur Verfügung. Davon müssen die gesamten Bruttolöhne (Arbeitgeber Brutto) bezahlt werden.

Seit Januar 2014 hat die Landtagsverwaltung entsprechend der Gesetzesänderung vom 22.05.2013 die komplette Verwaltung dieses Budgets übernommen. Ich bleibe Arbeitgeberin meiner Mitarbeiter*innen, das Landtagsamt übernimmt gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 4 BayAbgG eigenständig die Abrechnung der Gehälter und anderen Aufwendungen für Mitarbeiter*innen sowie entsprechender Dienst- und Werkverträge.
Die im Art. 8 Abs. 1 Satz 8 BayAbgG genannten Richtlinien des Landtagspräsidiums sind hier zu finden.

Ab 2015 im Doppelhaushalt 2015/2016, dort im Einzelplan 01 Titel 411 03-6:
„Die Erstattungshöchstbeträge orientieren sich an der Beschäftigung einer Vollzeitkraft in Anlehnung an die Entgeltgruppe 6 TV-L sowie einer Vollzeitkraft in Anlehnung an die Entgeltgruppe 13 TV-L, jeweils letzte Entwicklungsstufe, einschließlich Jahressonderzahlung. Die Beträge enthalten die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung) sowie den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung und werden der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst (Tarifabschlüsse zum TV-L) und Beitragssatzänderungen in der Sozialversicherung einschließlich der Unfallversicherung durch das Landtagsamt angepasst.“ (auf Seite 9 der oben verlinkten pdf-Datei)

Zur Unterstützung meiner parlamentarischen Arbeit wurden die genannten Beträge ausgegeben für:

  • meine Mitarbeiter*innen. Ich beschäftigte in meinem Team im Angestelltenverhältnis fünf Personen zwischen 4 und 31 Wochenstunden (Stand: ab 01.02.2024). Dienst- und Werksverträge z.B. für Recherchearbeiten, juristische Zuarbeiten, Öffentlichkeitsarbeit.
  • Praktikant*innen (max. eine Person zeitgleich)
  • Berufsgenossenschaft
  • Künstlersozialkasse

Zu keinem Zeitpunkt hatte oder habe ich Verwandte ersten, zweiten, dritten oder vierten Grades beschäftigt.

Die teilweise bereits weiter oben genannten Beträge in der Übersicht:

  • 2018 (ab 5.11.18): Jahresbudget 20.074,34 Euro; 6.878,15 Euro nicht ausgeschöpft.
  • 2019: Jahresbudget 133.983,30 Euro; 22.636,99 Euro nicht ausgeschöpft.
  • 2020: Jahresbudget 138.635,32 Euro; 9.550,35 Euro nicht ausgeschöpft.
  • 2021: Jahresbudget 141.129,54 Euro; 1.856,37 Euro nicht ausgeschöpft.
  • 2022: Jahresbudget 143.253,07 Euro; 4.958,97 Euro nicht ausgeschöpft.
  • 2023: Jahresbudget 149.215,50 Euro; 1.429,55 Euro nicht ausgeschöpft.
  • 2024: Jahresbudget 148.324,68 Euro

Das Jahresbudget wird der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst (Tarifabschlüsse zum TV-L) sowie den Beitragssatzänderungen in der Sozialversicherung einschließlich der Unfallversicherung durch das Landtagsamt angepasst (siehe Richtlinien des Landtagspräsidiums, unter 2(1)).

Nach Möglichkeit zahle ich meinen Mitarbeiter*innen Ende des Jahres Weihnachtsgeld. Dies ist seitens der Landtagsverwaltung auf maximal einen zusätzlichen Bruttomonatslohn pro Mitarbeiter*in und Jahr beschränkt.

IuK-Ausstattung

Für Aufwendungen bezüglich mandatsbedingter Informations- und Kommunikationseinrichtungen (Anschaffung von PCs, Faxgeräten, Smartphone, Scanner auch Reparaturen und Installationen von Internetleitungen) nach Art. 6 Abs. 4 BayAbgG stehen jeder*m Abgeordneten bis zu 15.000 Euro pro Wahlperiode zu. Dies würde einem jährlichen Budget von bis zu 3.000 Euro entsprechen, wobei ein Eigenanteil von 15% zu leisten ist. Die Gelder können bis zum angegebenen Limit durch Nachweis abgerufen werden.
Die Anschaffungen werden zu meinem Eigentum, jedoch müsste ich bei Veräußerung dem Landtagsamt binnen drei Jahren den entsprechenden Zeitwert (reduziert sich um 25% pro Jahr) oder den ggf. höheren Verkaufserlös erstatten.
Für die aktuelle Legislaturperiode habe ich von der Gesamtsumme bereits 2.059,55 Euro ausgeschöpft.

Weiterhin haben alle Abgeordnete des Bayerischen Landtags nach Art. 6 (5) BayAbgG „das Recht zur freien Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrichtungen in Bayern und dem Streckennetz der Deutschen Bahn AG in Bayern“ und erhalten gemäß Art. 6 (3) BayAbgG eine „MVG-LandtagsCard“, die zur freien Nutzung des Münchner Verkehrsverbunds berechtigt.

Altersentschädigung von Abgeordneten des Bayerischen Landtags

Die Altersentschädigung ist vor allem an zwei Faktoren gebunden: Zum einen an eine Altersgrenze, ab der der*die ehemalige MdL Altersbezüge erhält und zum anderen an die Jahre, die er oder sie dem Bayerischen Landtag angehört hat.
Die diesbezüglichen Leistungen werden hauptsächlich im 2. Abschnitt des BayAbgG „Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag“ geregelt: Art. 12 regelt, dass eine Altersentschädigung ausgezahlt wird, sobald der*die ehemalige Abgeordnete das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bayerischen Landtag zumindest zehn Jahre angehört hat (Satz 1). Für ehemalige MdLs, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, gilt die Altersgrenze bereits ab der Vollendung des 65. Lebensjahres. Bis zum Geburtsjahr 1964 wird diese Grenze schrittweise auf die allgemein gültige Grenze des vollendeten 67. Lebensjahrs angehoben (Satz 2). Bei Unterbrechungen der Landtagszugehörigkeit sind die jeweiligen Perioden zusammen zu rechnen. „Mit jedem über das zehnte Jahr hinausgehenden Jahr bis zum 20. Jahr der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein halbes Lebensjahr früher.“ (Satz 3). Für einen nach 1964 geborenen Abgeordneten wie mich also frühestens ab dem vollendeten 67. Lebensjahr. Jahre, die das ehemalige Mitglied des Bayerischen Landtags im Deutschen Bundestag, im Europaparlament oder in einem anderen Landesparlament mandatiert war, können auf Antrag angerechnet werden (Artikel 14 BayAbgG).
Die Höhe der Altersentschädigung regelt Art. 13 BayAbG. Dort wird die Höhe der Altersentschädigung auf 33,5% der Mandatsentschädigung, also zur Zeit ca. ein Drittel der oben angeführten 9.215 Euro, festgesetzt. Auch hier steigt der Anteil jedoch mit jedem weiteren Jahr, in welchem der*die Abgeordnete ein Landtagsmandat ausgeübt hat. Bis zum 20. Jahr des Mandats, also vier vollen Wahlperioden, steigt der Anteil um weitere 3,825 Prozentpunkte pro Jahr an; beträgt also folglich nach 20 Jahren Mitgliedschaft 71,75 % der Mandatsentschädigung.
Die Höhe der Altersentschädigung reicht also nach heutigem Stand (2024) je nach Dauer der Mitgliedschaft von 3.087 bis 6.612 Euro und setzt je nach Alter und Dauer der Zugehörigkeit mit Vollendung des 65. bis 67. Lebensjahrs ein.
In meinem Fall müsste ich dem Bayerischen Landtag also noch weitere zwei volle Wahlperioden angehören, um ab Vollendung meines 67. Lebensjahrs den Höchstsatz der Altersentschädigung zu erhalten.

Bisher habe ich durch meine Zugehörigkeit zum Bayerischen Landtag (seit Nov. 2018) noch keine Ansprüche auf Altersentschädigung erworben. Sollte ich die aktuelle Wahlperiode bis zum Ende (Nov. 2028) Mitglied des Landtags bleiben, steht mir jedoch mit Vollendung des 67. Lebensjahrs die Mindestaltersentschädigung von 33,5% der dann gültigen Mandatsentschädigung zu.

Weitere Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag

Das BayAbgG zählt hier noch einige weitere Leistungen auf. Ich erlaube mir lediglich auf die Punkte einzugehen, die für mich relevant sind oder werden könnten:

Übergangsgeld

Dies wird monatlich nach Art. 11 BayAbgG in Höhe der jeweils gültigen Entschädigung nach Art. 5 BayAbgG, also momentan 9.215 Euro, ausgezahlt, sofern ein MdL zumindest ein Jahr dem Gremium angehört hat. Es wird für jedes Jahr (wird bei mehr als einem halben Jahr aufgerundet) der Mitgliedschaft einen Monat lang, maximal jedoch 18 Monate lang, geleistet. Ab dem zweiten Monat werden nach dem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag nahezu alle Arten von Erwerbseinkommen (außer einkommenssteuerfreie Aufwandsentschädigungen) und Versorgungsbezüge angerechnet. Sollte das Mitglied binnen der Zeit, in der das Übergangsgeld ausgezahlt wird, wieder in den Bayerischen Landtag einziehen, ruhen diese Bezüge. Ggf. sind auch entsprechende Rückerstattungen zu leisten, falls das Übergangsgeld in einer Summe ausbezahlt wurde.

Weitere Einnahmen aus (ehemaligen) politischen Mandaten

Bevor ich in den Landtag gewählt wurde, war ich Stadträtin in Augsburg. Ich habe dieses kommunale Mandat sofort nach meiner Wahl in den Landtag niedergelegt. Die entsprechenden Fristen haben dafür gesorgt, dass ich das Stadtrats-Mandat erst Ende November 2018 niederlegen konnte, weshalb ich insgesamt 3 Wochen beide Mandate inne hatte. Für diese Zeit erhielt ich rund 2.000 Euro Entschädigung als Stadträtin und damalige stellv. Fraktionsvorsitzende.

Abgaben/Spenden an meine Partei

2019: 18.393 Euro
2020: 19.503 Euro
2021: 19.165,87 Euro

2022: 19.088 Euro

Stand: 16.4.2024